David R. Johnson and David G. Post: The Rise of Law in Cyberspace

Die Entstehung des Rechts im Cyberspace

Dies ist die deutschsprachige Zusammenfassung (ca. 5000 Zeichen) eines längeren englischsprachigen Essays (ca. 75000 Zeichen): PfeilDavid R. Johnson and David G. Post, The Rise of Law in Cyberspace (1996). Die Printversion erschien unter dem Titel "The Rise of Law on the Global Network".
Übersetzung und Zusammenfassung: Bov Bjerg.

Abstract

Die weltweite computergestützte Kommunikation untergräbt die Durchsetzbarkeit und Legitimität von Gesetzen, die auf geografischen Grenzen basieren. Gleichzeitig erscheint eine neue Grenze, die einen eigenen Cyberspace definiert. Dieser Cyberspace verlangt ein eigenes Recht.

Bisher gab es einen generellen Zusammenhang zwischen Grenzen im natürlichen Raum und Grenzen im "juristischen Raum". In der realen Welt ist das durchaus sinnvoll: Geografische Grenzen ermöglichen die Durchsetzung von Gesetzen, indem sie den zuständigen Behörden die Gewalt über ein klar bestimmtes Gebiet einräumen. Zugleich beschränken diese Grenzen den Geltungsbereich der Gesetze. Außerdem ist es für die Legitimität von Gesetzen entscheidend, dass die von ihnen betroffenen Personen diese Gesetze mitbestimmen. Dies ist in der realen Welt nur innerhalb eines klar umrissenen natürlichen Raumes möglich. Ferner erfüllen fassbare Grenzen die Funktion von Hinweistafeln und machen deutlich, dass die Gesetze sich ändern, wenn man die Grenze überschreitet.
Das Internet stellt diesen Zusammenhang zwischen geografischen Grenzen und Gesetzgebung radikal in Frage. Der Cyberspace hat keine territorial begründeten Grenzen. Deshalb kann er von keinem gegenwärtigen territorial basierten Souverän vernünftig regiert werden.
Dies zeigt sich besonders am Beispiel des Warenzeichenrechts, das ausgesprochen abhängig ist von geografischer Abgrenzung. Sein Gegenstück im Netz, die Vergabe und Verwaltung der Domain-Namen, wirft erhebliche Probleme auf.

Viele Schwierigkeiten können gelöst werden, wenn man den Cyberspace als eigenen Rechtsraum mit einer juristisch relevanten Grenze betrachtet. Dann kann man die anzuwendenden Regeln klären und vereinfachen. Dies gilt für Fragen des Persönlichkeits- und des Verbraucherschutzes ebenso wie für das Problem, wer bei online erbrachten Dienstleistungen haftet.
Große Schwierigkeiten ergeben sich auch aus den bisherigen Versuchen, territorial basiertes Urheberrecht auf das Internet anzuwenden. Wenn man dagegen den Cyberspace als eigenen Rechtsraum betrachtet, kann man die Eigenheiten dieses Raumes berücksichtigen. Es ist zu erwarten, dass die Urheber Wege finden werden, aus diesen Eigenheiten einen Vorteil zu ziehen. Sie können z. B. Information verschenken, um sich einen Namen zu machen, der sich wiederum bezahlt macht. Das Kunststück besteht dann darin, nicht die Kopien eines Werkes zu kontrollieren, sondern die Beziehung zu den Kunden. Den Cyberspace als eigenen Ort zu behandeln, erlaubt es, neue Formen des Urheberrechts zu entwickeln, die nur im Netz gelten, während die Rechte an Arbeiten von außerhalb geschützt bleiben.

Das Netz ist in der Lage, seine eigenen juristischen Institutionen zu entwickeln. Diese Institutionen können nur dann effizient arbeiten, wenn sie von den Bürgern des Cyberspace als legitime Verwaltung akzeptiert werden. System-Operatoren und User sind sich darüber einig, dass die Schaffung und Durchsetzung der neuen Regeln eine prinzipielle Frage ist und kein willkürlicher Akt dessen, der über die technische Macht verfügt.

Bei Konflikten zwischen dem Netz-Recht und einem bestimmten Lokal-Recht kann analog dem völkerrechtlichen Grundsatz der Comitas verfahren werden. Die Comitas regelt die juristische Zuständigkeit bei Streitigkeiten, an denen Bürger unterschiedlicher Staaten beteiligt sind. Sie gründet auf der Annahme, dass diejenigen, die von einem Streitfall besonders betroffen sind und ihn besser begreifen, auch seine Lösung bestimmen sollten. Wendet man dies auf den Cyberspace an, dann ist ein lokaler Souverän gehalten, sich dem Urteil der Selbstverwaltung des Netzes zu beugen. Obwohl der Cyberspace eine neue, nationale Grenzen überschreitende Sphäre darstellt, bleiben also fundamentale Rechtsprinzipien erhalten.
Auch wenn lokale Gesetzgeber darauf bestehen, dass ihre Interessen - etwa, ihre Bürger vor bestimmten Informationen zu bewahren - höherwertig seien, können sich die Netzbürger doch auf das "Meta-Interesse" berufen, den weltweiten Informationsfluss zu schützen. Denn darauf sollten sich alle lokalen Autoritäten des Netzes einigen können: dass allen lokalen Ansprüchen von außerhalb, diesen Informationsfluss einzuschränken, widerstanden werden muss.

Der Cyberspace ist kein homogener Raum. In ihm existieren interne Grenzen, die den Informationsfluss verlangsamen oder blockieren. Diese Grenzen erlauben die Entwicklung unterschiedlicher Regelsysteme, die sich im Lauf der Zeit weiter auseinander entwickeln können. Dass der User diese Grenzen beliebig überschreiten kann, scheint die Verbindlichkeit netz-eigener Regeln zu untergraben. Doch der Wechsel zwischen verschiedenen Rechtssystemen ist für die Bewohner des Cyberspace etwas ganz normales. Die Rechtssysteme müssen sich darauf einstellen, mobilere juristische Personen als bisher zu beherbergen.

Wir können das Cyber-Recht mit gegenwärtigen territorial basierten Rechtssystemen in Einklang bringen. Klare Grenzen ermöglichen Recht, indem sie die rasche Differenzierung innerhalb verschiedener Regelsysteme unterstützen und die Subjekte der juristischen Diskussion definieren. Die Gesetzgebung selbst bleibt innerhalb des neu definierten, immateriellen Gebietes des Cyberspace sehr lebendig. Doch das Verhältnis zwischen "Bürger" und "Staat" wird sich grundlegend ändern. Recht - im Sinne einer wohl überlegten gemeinschaftlichen Auseinandersetzung über gemeinsame Werte - wird weiterbestehen. Aber es wird nicht, kann nicht und soll nicht das gleiche Recht sein, das für körperlich fassbare, geographisch definierte Gebiete gilt.

 

Letzte Änderung: 1. März 2006